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Sustainability Standards & Reporting

Nachgelagerter Marktteilnehmer oder ±áä²Ô»å±ô±ð°ù? Ihre Verpflichtungen nach der EUDR

Mit der Änderung vom Dezember 2025 ist die Sorgfaltspflicht für nachgelagerte Unternehmen entfallen. Geblieben ist eine schlanke Dokumentation, die darüber entscheidet, ob Sie verkaufen dürfen.

Eine Drohnenaufnahme, die einen üppig grünen Wald zeigt, der eine deutlich erkennbare abgeholzte Fläche umgibt, und die damit die ökologischen Auswirkungen verdeutlicht.

Letzte Aktualisierung am 22. Oktober 2026:

[cg_add-class=heading-style-h4]In aller Kürze

  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù müssen keine Sorgfaltserklärung mehr abgeben. Ab dem 30. Dezember 2026 dürfen sie relevante Erzeugnisse jedoch nur noch verkaufen, wenn ihnen bestimmte Angaben zu Lieferanten und Kundschaft vorliegen.
  • Nur wer direkt von einem Marktteilnehmer kauft, erfasst zusätzlich die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, und zwar bezogen auf die eingehende Ware.
  • Alle Angaben werden mindestens fünf Jahre lang gespeichert. Größere Unternehmen registrieren sich zudem vor dem ersten Verkauf im EU-Informationssystem.
  • Der Aufschub bis zum 30. Juni 2027 gilt ausschließlich für Marktteilnehmer, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, und nicht für die meisten Holzerzeugnisse. Nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù jeder Größe müssen sich bis zum 30. Dezember 2026 umstellen.

Dieser Leitfaden berücksichtigt die EUDR in der zuletzt geänderten Fassung (konsolidierter Text, September 2026) sowie die FAQ der Europäischen Kommission vom April 2026 und zeigt Ihnen, welche Rolle Sie haben, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen, wann Referenznummern wichtig sind und wie eine funktionierende Dokumentation bei einem Möbelhersteller aussieht.


Mit der entfällt die Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die relevante Erzeugnisse einkaufen, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, und diese weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Viele Compliance-Teams haben daraus geschlossen: žWir müssen nichts mehr tun.œ Diese Interpretation ist jedoch falsch und kann zu Lieferstopps führen. Denn ab dem 30. Dezember 2026 dürfen nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù relevante Erzeugnisse nur verkaufen, wenn ihnen bereits festgelegte Angaben zu Lieferanten und Kundschaft vorliegen.

Die Verpflichtungen sind eindeutig und überschaubar: Entweder liegt die Dokumentation vor, bevor die Ware das Lager verlässt, oder der Verkauf verstößt gegen die Verordnung. Die gute Nachricht: Das meiste davon haben Sie bereits. Die Namen und Adressen Ihrer Lieferanten sowie die Lieferscheine befinden sich bereits in Ihren Einkaufsunterlagen.

Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder ±áä²Ô»å±ô±ð°ù: Welche Rolle haben Sie?

Welche Verpflichtungen Sie haben, hängt von Ihrer Rolle für das jeweilige Erzeugnis ab, nicht von Ihrer Branche. Die EUDR erfasst sieben relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Als žrelevante Erzeugnisseœ gelten die in Anhang I aufgeführten Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, beispielsweise Schokolade, Holzmöbel und Papier. Für jedes dieser Erzeugnisse unterscheidet die EUDR drei Rollen.

Rolle Was das bedeutet Typisches Unternehmen Was Sie tun müssen
Marktteilnehmer Bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr oder führt es aus Importeur; Erzeugerbetrieb in der EU, der die eigene Ernte verkauft Sorgfaltspflicht erfüllen und Sorgfaltserklärung abgeben
Nachgelagerter Marktteilnehmer Stellt aus Erzeugnissen, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, ein neues relevantes Erzeugnis her und verkauft es Möbelhersteller, der Schnittholz kauft und Tische verkauft Angaben zu Lieferanten und Kundschaft dokumentieren; registrieren, wenn kein KMU
±áä²Ô»å±ô±ð°ù Verkauft relevante Erzeugnisse weiter, ohne daraus etwas Neues herzustellen Großhandel, Vertrieb, Einzelhandel Wie nachgelagerter Marktteilnehmer

Ein Unternehmen kann zwei Rollen einnehmen. Ein Sägewerk, das Rundholz importiert, ist Marktteilnehmer für das Rundholz: Es erfüllt die Sorgfaltspflicht und gibt die Sorgfaltserklärung ab. Wenn es anschließend das Schnittholz verkauft, handelt es als nachgelagerter Marktteilnehmer. Dasselbe gilt für Hersteller, die ein Vorprodukt selbst importieren und den Rest in der EU einkaufen. Für das importierte Vorprodukt sind sie Marktteilnehmer. Die Europäische Kommission erläutert diese Fälle in ihren (auf Englisch).

Lieferanten aus Drittstaaten können die Rolle auf Sie verlagern. Ein Beispiel: Ein Kakaounternehmen mit Sitz außerhalb der EU importiert Kakaobohnen in die EU und verkauft sie an einen deutschen Schokoladenhersteller. Das Unternehmen außerhalb der EU ist Marktteilnehmer und gibt eine Sorgfaltserklärung ab. Da es jedoch nicht in der EU niedergelassen ist, gilt auch der deutsche Hersteller als Marktteilnehmer mit allen Sorgfaltspflichten. So stellt die Verordnung sicher, dass es in jeder Lieferkette einen in der EU niedergelassenen Marktteilnehmer gibt, den die Behörden zur Verantwortung ziehen können.

Was sich seit Dezember 2025 geändert hat und was nicht

Die führte die Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers ein und befreite nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù von der Sorgfaltspflicht und der Sorgfaltserklärung. In den FAQ der Kommission heißt es dazu eindeutig, dass kein nachgelagerter Marktteilnehmer und kein ±áä²Ô»å±ô±ð°ù eine Sorgfaltserklärung abgeben muss. Das EU-Informationssystem sieht dafür nicht einmal eine Möglichkeit vor.

Geblieben sind Dokumentations- und Informationspflichten sowie eine Registrierungspflicht für größere Unternehmen. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt vom Nachweis, dass ein Erzeugnis entwaldungsfrei ist, hin zum Nachweis, wer es geliefert hat, wer es erhalten hat und in manchen Fällen, welche Sorgfaltserklärung die Ware abdeckt. Die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis der Verordnung entspricht, bleibt beim Marktteilnehmer bestehen.

Verpflichtungen nachgelagerter Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù ab dem 30. Dezember 2026

Ab dem 30. Dezember 2026 gelten für nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù die folgenden Verpflichtungen. Die meisten betreffen alle Unternehmen, zwei davon nur Unternehmen, die keine KMU sind.

  1. Angaben vor dem Verkauf bereithalten. Sie dürfen ein relevantes Erzeugnis erst verkaufen oder ausführen, wenn Ihnen die unten genannten Angaben zu Lieferanten und Kundschaft vorliegen.
  2. Im EU-Informationssystem registrieren (nur nicht-KMU). Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-±áä²Ô»å±ô±ð°ù registrieren sich, bevor sie zum ersten Mal verkaufen oder ausführen.
  3. Lieferanten erfassen. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse. Ist der Lieferant ein Marktteilnehmer, notieren Sie zusätzlich die Referenznummer seiner Sorgfaltserklärung.
  4. Kundschaft erfassen. Dieselben Kontaktdaten für die Unternehmen, die Sie beliefern.
  5. Alles fünf Jahre aufbewahren. Bewahren Sie die Angaben mindestens fünf Jahre nach dem Verkauf auf und stellen Sie sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
  6. Warnungen weitergeben. Erfahren Sie, dass ein bereits verkauftes Erzeugnis möglicherweise nicht konform ist, informieren Sie unverzüglich die zuständige Behörde und die Unternehmen, die Sie beliefert haben.
  7. Vor dem Verkauf prüfen, wenn Bedenken aufkommen (nur nicht-KMU). Erfahren Sie vor dem Verkauf, dass ein Erzeugnis möglicherweise nicht konform ist, informieren Sie die Behörde. Handelt es sich um begründete Bedenken, prüfen Sie zusätzlich, ob Ihr Lieferant die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und verkaufen Sie erst, wenn diese Prüfung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt.

Alle Unternehmen unterstützen die Behörden außerdem bei Kontrollen, indem sie ihnen beispielsweise Zugang zu Räumlichkeiten und Unterlagen gewähren. Die in Punkt 7 beschriebene Prüfung setzt erst bei konkreten Bedenken ein. Es wird nicht erwartet, dass Sie die Sorgfaltspflicht Ihrer Lieferanten routinemäßig überprüfen.

Wer gilt als KMU? Die EUDR übernimmt die Größenklassen der EU-Bilanzrichtlinie. Ein Unternehmen fällt in eine Größenklasse, wenn es am Bilanzstichtag höchstens einen der drei Schwellenwerte überschreitet:

  • Kleinstunternehmen: Bilanzsumme bis 450.000 Euro, Nettoumsatzerlöse bis 900.000 Euro, durchschnittlich bis zu 10 Beschäftigte
  • Kleines Unternehmen: Bilanzsumme bis 5 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse bis 10 Millionen Euro, durchschnittlich bis zu 50 Beschäftigte
  • Mittleres Unternehmen: Bilanzsumme bis 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse bis 50 Millionen Euro, durchschnittlich bis zu 250 Beschäftigte


Alle drei Klassen gelten als KMU. Unternehmen, die über den Werten für mittlere Unternehmen liegen, sind keine KMU und müssen sich registrieren. Achtung: Das HGB setzt für kleine Unternehmen höhere Werte an (7,5 Millionen Euro Bilanzsumme bzw. 15 Millionen Euro Umsatz). Für die EUDR gelten jedoch die EU-Werte. Konzernschwellen spielen keine Rolle, da jede juristische Person für sich betrachtet wird.

Für nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù ist nur relevant, ob sie KMU sind oder nicht. Die Einstufung als Kleinst- oder Kleinunternehmen ist vor allem für Marktteilnehmer wichtig, die erst ab dem 30. Juni 2027 starten müssen. Dieser Aufschub gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fallen, etwa Schnittholz, Sperrholz, Holzmöbel, Paletten, Zellstoff und Papier.

Wann Sie Referenznummern der Sorgfaltserklärung brauchen

Wenn ein Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgibt, vergibt das System dafür eine eindeutige Referenznummer. Diese Nummer verbindet eine Lieferung mit der entsprechenden Sorgfaltserklärung. Die Marktteilnehmer geben die Nummer an ihre gewerbliche Kundschaft weiter, beispielsweise auf der Rechnung, dem Lieferschein oder per E-Mail. Der Zoll nutzt sie zudem bei Einfuhr und Ausfuhr.

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, die eine vereinfachte Erklärung abgeben, erhalten stattdessen eine Identifikationsnummer, die genauso funktioniert. Sie müssen diese Nummern nur erfassen, wenn Ihr direkter Lieferant ein Marktteilnehmer ist. Alle Unternehmen weiter unten in der Lieferkette dokumentieren lediglich Namen und Kontaktdaten.

Sie müssen weder Ihre Position in der Lieferkette ermitteln noch jedem Lieferanten wegen einer Nummer nachlaufen. Der Marktteilnehmer muss die Nummer weitergeben und gibt sich damit als solcher zu erkennen. Schickt ein Lieferant keine Nummer, dürfen Sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass er kein Marktteilnehmer ist. Sie müssen Ware nur dann zurückhalten, wenn Ihnen bekannt ist, dass ein Lieferant ein Marktteilnehmer ist, er Ihnen die Nummer aber trotzdem nicht mitteilt.

Drei Details sparen echte Arbeit.

  • Verknüpfen Sie Referenznummern mit der eingehenden Ware, nicht mit den Erzeugnissen, die Sie verkaufen.
  • Sie müssen die Nummern weder auf Gültigkeit prüfen noch an Ihre eigene Kundschaft weitergeben.
  • Jede Erklärung erhält zusätzlich eine Prüfnummer. Sie bleibt beim Marktteilnehmer, es sei denn, ein größeres Unternehmen fordert sie an, um konkreten Bedenken nachzugehen.

Praxisbeispiel: Was ein Möbelhersteller dokumentiert

Betrachten wir einen deutschen Möbelhersteller, der Holztische fertigt und kein KMU ist. Er kauft bei drei Lieferanten in der EU ein und verkauft seine Produkte sowohl an Möbelhäuser als auch über den eigenen Onlineshop an Endkundschaft. Dieses Beispiel ist fiktiv und basiert auf Fällen aus den FAQ der Kommission.

Sägewerk A schlägt Holz im eigenen Wald und verkauft Eichenschnittholz. Für dieses Holz ist Sägewerk A Marktteilnehmer, gibt eine Sorgfaltserklärung ab und übermittelt die Referenznummer, die der Möbelhersteller erfasst. Sägewerk B importiert Rundholz, gibt dafür eine Sorgfaltserklärung ab und verkauft das Schnittholz als nachgelagerter Marktteilnehmer. Beim Möbelhersteller kommt daher keine Nummer an; er erfasst nur die Kontaktdaten von Sägewerk B. Großhandel C verkauft Sperrholz als ±áä²Ô»å±ô±ð°ù weiter, mit demselben Ergebnis.

Eintrag Was aufzubewahren ist (Pflicht / Empfehlung) Beispiel
Lieferant Pflicht: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Internetadresse. Empfehlung: Rolle des Lieferanten Sägewerk A, vollständige Kontaktdaten, Rolle: Marktteilnehmer
Wareneingang Pflicht: Referenznummer, falls der Lieferant Marktteilnehmer ist. Empfehlung: Datum, Lieferschein, Erzeugnis, Menge 3. März 2027, Lieferschein 1042, Eichenschnittholz, 40 m³, Referenznummer von Sägewerk A
Wareneingang Dieselben Felder 17. März 2027, Lieferschein 1107, Sperrholz, 120 Platten, von Großhandel C, keine Referenznummer
Kundschaft Pflicht: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Internetadresse Möbelhaus X, vollständige Kontaktdaten

Die Verordnung schreibt lediglich vor, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen, nicht jedoch, wie Sie diese strukturieren. Am einfachsten verknüpfen Sie die Referenznummer direkt mit jedem Wareneingang. Für Verkäufe an Endkundschaft im Onlineshop ist keine Dokumentation nötig, da die EUDR nur Angaben zu den Unternehmen verlangt, die Sie beliefern.

Eine Übersicht, welcher Lieferant welche Produktlinie beliefert, macht die Dokumentation belastbarer. Die Verordnung verlangt sie nicht. Sie zeigt jedoch auf einen Blick, dass jedes relevante Vorprodukt vorgelagert abgedeckt ist. Genau das ist die Voraussetzung dafür, überhaupt nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein. Wenn der Hersteller beginnt, Eichenbretter von außerhalb der EU zu importieren, zeigt die Übersicht genau, ab welchem Punkt er zum Marktteilnehmer wird.

Teams, die bereits Lieferantendaten für die PPWR-Konformitätserklärung erheben, erweitern diesen Datensatz, statt einen zweiten aufzubauen. Auch die PPWR knüpft Verpflichtungen an Ihre Rolle in der Lieferkette. Die Logik wird Ihnen also vertraut vorkommen.

Wie Behörden nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù kontrollieren

Bei Kontrollen von nachgelagerten Marktteilnehmern und ±áä²Ô»å±ô±ð°ùn prüfen die Behörden diese Dokumentation genau. Werfen die Unterlagen Fragen auf, können Stichproben und Prüfungen vor Ort folgen. Jeder EU-Mitgliedstaat muss jährlich einen Mindestanteil der Marktteilnehmer und der größeren nachgelagerten Unternehmen kontrollieren. Dieser Anteil steigt mit dem Entwaldungsrisiko der Erzeugerländer: von 1 Prozent bei geringem Risiko bis zu 9 Prozent bei hohem Risiko.

Die Bußgelder legen die Mitgliedstaaten selbst fest. Die EUDR schreibt jedoch vor, dass die Höchstgeldbuße für Unternehmen mindestens 4 Prozent ihres EU-weiten Jahresumsatzes betragen muss. Zudem können die Behörden die betroffenen Erzeugnisse einziehen. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die meisten Unternehmen zuständig. Das deutsche Durchführungsgesetz, das die nationalen Bußgelder regelt, wurde im August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen (Stand: Oktober 2026).

Wenn Ihre Kundschaft mehr verlangt, als das Gesetz vorschreibt

Nachgelagerte Unternehmen erhalten bereits heute Anfragen zu Geodaten, Kopien von Sorgfaltserklärungen oder Bestätigungen über die žEUDR-Konformitätœ von Erzeugnissen. Für diese Anfragen gibt es in der EUDR jedoch keine rechtliche Grundlage. Da in der nachgelagerten Kette keine Sorgfaltspflicht besteht, müssen auch Ihre Lieferanten Ihnen keine Geodaten oder anderen Informationen zur Sorgfaltspflicht übermitteln.

Eine klare Antwort ist daher hilfreicher als der Versuch, die Lücke zu füllen. Erläutern Sie Ihre Rolle, bestätigen Sie, dass Sie die vorgeschriebenen Angaben zu Lieferanten und Kundschaft aufbewahren, und geben Sie Referenznummern weiter, wo Ihr Vertrag dies verlangt. Fragen zu Grundstücken oder Risikobewertungen gehören zum Marktteilnehmer, der die Sorgfaltserklärung abgegeben hat.

Kommen diese Anfragen als Teil umfangreicher Nachhaltigkeitsfragebögen, beantworten dieselben Lieferantendaten auch sie, wie unser Beitrag zum Thema Zeitverlust bei ¹ó°ù²¹²µ±ð²úö²µ±ð²Ô vermeiden zeigt. Dieselbe Rückverfolgbarkeit fließt zudem in Angaben zur Wertschöpfungskette unter den ESRS ein.

Die Verpflichtungen nachgelagerter Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù gemäß der EUDR umfassen die Dokumentation der Lieferketten: Sie müssen nachweisen, wer Sie beliefert hat, wen Sie beliefert haben und, sofern Ihr Lieferant Marktteilnehmer ist, welche Sorgfaltserklärung die Ware abdeckt. Bauen Sie diese Dokumentation bis zum 30. Dezember 2026 auf und bewahren Sie sie anschließend fünf Jahre lang auf. Dann ist die Regel, die über Ihre Lieferungen entscheidet, kein Risiko mehr.

Wie Sunhat Sie bei der EUDR-Dokumentation unterstützt

Das meiste, was nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù nach der EUDR aufbewahren müssen, gibt es in Ihrem Unternehmen bereits, verteilt auf Einkaufsdaten, Lieferscheine und E-Mails von Lieferanten. Die Arbeit besteht darin, daraus eine Dokumentation zu machen, die Sie einer Behörde in angemessener Frist vorlegen können, und sie fünf Jahre lang aktuell zu halten.

Mit Sunhat führen Sie Lieferantendaten für die PPWR und weitere Regulierungen bereits auf einer Plattform zusammen. In einem unverbindlichen Gespräch mit uns erfahren Sie, wie Sie Ihre EUDR-Dokumentation vor dem 30. Dezember 2026 auf genau diesen Lieferantendaten aufbauen.

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Häufig gestellte Fragen

Wir sind ein kleines Unternehmen. Haben wir bis Juni 2027 Zeit?

Nein. Der Aufschub bis zum 30. Juni 2027 gilt nur für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen waren. Nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù jeder Größe haben ab dem 30. Dezember 2026 Verpflichtungen. KMU müssen sich jedoch nicht registrieren, und die zusätzliche Prüfung bei begründeten Bedenken entfällt für sie. Ist Ihr Lieferant ein Marktteilnehmer in Kleinst- oder Kleinunternehmensgröße, genügt für Erzeugnisse, die er vor dem 30. Juni 2027 in Verkehr gebracht hat, ein Nachweis dieses Datums. Das gilt nicht für Holzerzeugnisse, die unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fallen, etwa Schnittholz, Sperrholz und Holzmöbel: Für sie gibt es keinen Aufschub.

Sind Holzpaletten erfasst?

Neue Paletten, die als eigenständige Erzeugnisse verkauft werden, fallen unter die EUDR. Paletten, die nur andere Waren tragen, schützen oder stützen, fallen nicht darunter, ebenso wenig gebrauchte Paletten in Tauschsystemen. Eine reparierte Palette ist nur für das neue, nicht recycelte Holz erfasst, das bei der Reparatur hinzukommt.

Brauchen wir Angaben zu unserer Endkundschaft?

Nein. Die EUDR verlangt nur Angaben zu den Unternehmen, die Sie beliefern. Für Verkäufe an Endkundschaft ist keine Dokumentation nötig.

Brauchen wir ein bestimmtes System für die Dokumentation?

Nein. Die EUDR schreibt weder ein bestimmtes System noch eine Datenbank vor. Sie müssen die Angaben jedoch innerhalb einer angemessenen Frist finden und zusammenstellen können, wenn eine Behörde danach fragt oder Bedenken aufkommen.

Können wir eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben, um unsere Kundschaft zu beruhigen?

Nein. Nachgelagerte Marktteilnehmer und ±áä²Ô»å±ô±ð°ù sind nicht verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben, und das EU-Informationssystem bietet dafür auch keine Möglichkeit. Ihre Kundschaft kann sich auf Ihre Dokumentation und auf die Sorgfaltserklärung des Marktteilnehmers stützen.

Was gilt für Ware, die wir vor dem 30. Dezember 2026 gekauft haben?

Für Erzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsregel. Für Ware, die Sie aus diesem Bestand herstellen oder verkaufen, genügt ein Nachweis, dass sie vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Bei Importen dient die Zollanmeldung als Nachweis, bei Ware aus der EU etwa Rechnungen, Verträge oder Lieferscheine. Alles, was ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, unterliegt den regulären Vorgaben. Eine Ausnahme gilt für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde: Es fällt noch bis zum 31. Dezember 2029 unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung.

Geschrieben von:
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Christian Eck
Senior Content Marketing Manager
Christian Eck ist Senior Content Marketing Manager bei Sunhat und verfügt über mehr als zehn Jahre Marketingerfahrung in den Bereichen SaaS und FMCG. Er ist spezialisiert auf Multi-Channel-Content mit dem Fokus Nachhaltigkeit, Compliance und ESG-Reporting “ dabei verfolgt er gesetzliche Änderungen und regulatorische Neuigkeiten, um die Leser stets auf dem Laufenden zu halten.

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